Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand 01.03.2009 | |
| I. Geltung
Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für Verträge zwischen DELWO Aluminium GmbH (nachfolgend DELWO) und Unternehmen (§ 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder Öffentlichem Sondervermögen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich bei Vertragsabschluß etwas Abweichendes vereinbart wurde. Entgegenstehenden Regelungen in Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. | II. Vertragsabschluss Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung zustande. Sofern eine solche nicht erfolgt ist, kommt der Vertrag spätestens mit Lieferung der Ware zustande. Sollte DELWO ein Lieferangebot nicht annehmen können, so wird der Kunde, unverzüglich nach Vorlage der Information des Lieferwerkes hierüber, in Kenntnis gesetzt. | | III. Liefer-, Abnahme- und Abruffristen | | 1. | | Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk, EXW (Incoterms 2000). Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist DELWO berechtigt, ihren Mehraufwand pauschal mit 5% der vereinbarten Nettosumme in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen niedriger sind. DELWO ist zu Teillieferungen berechtigt, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. | | 2. | | Liefer‑ und/oder Leistungsfristen bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Sofern keine Liefer- bzw. Leistungsfrist vereinbart wurde, ist DELWO zur sofortigen Leistungserbringung berechtigt und bis spätestens 4 Monate nach Vertragsabschluß verpflichtet. Sollte DELWO nicht fristgerecht die ihr obliegende Leistung erbringen, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Kunde unter Ausschluß sonstiger Ansprüche, vorbehaltlich etwaiger Rechte gemäß Ziffer VII dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, vom Vertrag zurücktreten. | | 3. | | Liefer‑ und Leistungsfristen verlängern sich für die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Auslaufphase, bei Störung aufgrund höherer Gewalt und anderer von DELWO nicht zu vertretender Hindernisse, soweit solche Hindernisse - insbesondere die unverschuldete Störung der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung etc. ‑ auf die Lieferung oder Leistung von DELWO von erheblichem Einfluß sind. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, kann DELWO endgültig vom Vertrag zurücktreten. | | 4. | | Falls ein fester Liefertermin oder eine bestimmte Lieferfrist ohne jeden Vorbehalt verbindlich vereinbart ist, gilt folgendes: | | 4.1. | Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage nach dem wirksamen Vertragsabschluß, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller AusführungseinzeIheiten sowie von Vorleistungen, die der Kunde zu erbringen hat, z.B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Auszahlung. | | 4.2. | Die Lieferfrist ist im Falle von Ex Works (Holschuld) eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft für den Liefergegenstand dem Kunden mitgeteilt wurde. Bei Bringschuld ist für die Einhaltung der Lieferfrist der Eingang der Ware bei dem Kunden, bei Schickschuld die Auslieferung an das beauftragte Transportunternehmen maßgebend. | | 5. | | Falls DELWO die Lieferung angeboten hat und einer vom Kunden gewünschten Lieferverschiebung zustimmt, ist DELWO berechtigt, 5 % des jeweils vereinbarten Nettopreises zusätzlich zu verlangen. | IV. Preise | | 1. | | Die Preise ergeben sich aus dem von DELWO abgegebenen schriftlichen Angebot oder aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, mangels schriftlicher Vereinbarung bei Lieferung ab Werk/Lager zu den am Liefertag gültigen Preisen von DELWO. Im Falle einer Preissteigerung für Aluminium-Rohstoffe auf der Basis der LME-Stock-Exchange London (größer als 5%) behält sich DELWO das Recht vor, den vereinbarten Preis nach Ablauf einer vierwöchigen Frist nach Vertragsschluss um den gleichen Prozentsatz der Preissteigerung zu erhöhen. | | 2. | | Die Preise verstehen sich bei Lieferungen unter 2.500 kg ab Werk/Lager zzgl. Fracht/Versandkosten und Verpackungskosten und gelten jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstiger gesetzlicher Abgaben in der jeweils gültigen Höhe. DELWO ist berechtigt, die brachenüblichen Unter- oder Überliferungen von 10% der Bestellmenge in jeder Mengeneinheit vorzunehmen. | V. Zahlungsbedingungen | | 1. | | Soweit nichts Abweichendes vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum vorzunehmen. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt DELWO 2 % Skonto. | | 2. | | Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, so werden, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf, ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Kaufpreis berechnet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass DELWO ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist oder DELWO weist nach, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so können Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden. | | 3. | | DELWO ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn Tatsachen vorliegen, die erwarten lassen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluß wesentlich verschlechtert haben insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen von DELWO nicht ausgleicht und deshalb die Zahlungsansprüche von DELWO gefährdet erscheinen. DELWO kann in diesem Fall weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fällige Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder aus hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder Voraufträgen vom Kunden bar bezahlt bzw. ausreichende Sicherheit gestellt werden. | | 4. | | DELWO kann mit seinen sämtlichen Gegenforderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden aufrechnen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart sind. Gegebenenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden die DELWO Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit der DELWO Verbindlichkeit aufrechenbar und mit Wertstellung abgerechnet. | VI. Eigentumsvorbehalt | | 1. | | Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Vergütungsansprüche von DELWO aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger bestehender Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden, behält sich DELWO das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend Vorbehaltsware) vor. | | 2. | | Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für DELWO, welche einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht. | | 3. | | Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder im Miteigentum von DELWO stehender Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe aus der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer V.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an DELWO ab, welche diese Abtretung annimmt. Besteht an den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil von DELWO, sind die Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abzutreten. Auf Verlangen von DELWO wird der Kunde DELWO Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner bestehenden Ansprüche mitteilen. DELWO darf zur Sicherung der Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen, soweit dies im Rahmen ordnungsgemäßer Verwertung der Sicherheit geboten ist. Eine Verpfändungs‑ oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. | | 4. | | Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von DELWO hinweisen und DELWO unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter. | | 5. | | Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere Zahlungsverzug ‑ oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zahlungseinstellung erwarten lassen - kann DELWO die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung widerrufen, sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist. Im übrigen steht DELWO nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustandes ein Rücktrittsrecht zu. Diese Rechte von DELWO bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. Die Rücknahme oder Verpfändung der Vorbehaltsware durch DELWO gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. DELWO ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach fruchtloser Fristsetzung unter Androhung der Verwertung zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen. | | 6. | | Auf Verlangen des Kunden wird DELWO Sicherheiten insoweit freigeben als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt | | 7. | | Sofern DELWO zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, gewährt der Kunde DELWO zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu geschäftlichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. zu seinem Betriebsgelände. | VII. Mängelhaftung | | 1. | | Rechte des Kunden, die auf der Haftung von DELWO für Mängel an den gelieferten Gegenständen beruhen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln. Die Regelung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt. | | 2. | | Der Kunde wird die Liefergegenstände unverzüglich auf etwaige Mängel untersuchen und diese schriftlich gegenüber DELWO rügen. Auch versteckte Mängel sind unverzüglich nach Kenntnisnahme gegenüber DELWO schriftlich zu rügen. Innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt DELWO unentgeltlich etwaige Mängel, welche nachweislich vor Gefahrenübergang vorgelegen haben, ausschließlich im Wege der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung) vor Ort oder im Werk, nach Wahl von DELWO. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von DELWO über. Führen Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung nicht zum Erfolg, verweigert DELWO eine Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung oder wird eine Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist vorgenommen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Ein Fehlschlagen von Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung ist erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. | | 3. | | Ein Mangel i.S. des § 434 BGB liegt nur dann vor, wenn es sich bei Gefahrenübergang nicht nur um unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur um unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit handelt. |
VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel | | 1. | | DELWO ist und bleibt Eigentümer und Urheber von Zeichnungen, Entwürfen, Mustern und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden.
DELWO gewährt ausschließlich dem Kunden hieran entgeltliche Nutzungsrechte, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Kunden ausschließen.
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| 2. | | DELWO ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer VII 1. bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefern, so dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer IX.
c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
| | 3. | | Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. |
| 4. |
| Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
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| 5. | | Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel geltend die Bestimmungen in Ziffer VII entsprechend. |
| 6. | | Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. |
IX. Haftung | | 1. | | DELWO, ihre Geschäftsführer, ihrer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen haften bei einer Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB oder bei Delikt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von mittelbaren Schäden, Mangelfolgeschäden oder für entgangenen Gewinn gilt dies nur für bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von DELWO. Das Recht des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten, besteht nur, sofern ihm ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht und nur dann, wenn eine vom Kunden gesetzte, angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Verletzungen von weentlichen Vertragspflichten. | | 2. | | Eine gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt im gesetzlichen Umfang unbegrenzt bestehen. | | 3. | | Jede Haftung ist auf solche typischen Schäden beschränkt, deren Eintritt DELWO bei VertragsabschIuß nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte. | X. Sonstiges | | 1. | | Der Kunde ist nur berechtigt, die Aufrechnung zu erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht einschließlich des § 369 HGB geltend zu machen, wenn die entsprechende Forderung unstrittig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist. | | 2. | | Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser Geschäfts‑ und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien. Dies gilt auch für die Wirksamkeit einer Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses im Einzelfall selbst. | | 3. | | Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen. Die Parteien werden eine unwirksame Regelung durch eine solche ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck zulässig am nächsten kommt. | | 4. | | Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelung des UN‑Kaufrechts werden ausgeschlossen. | | 5. | | Erfüllungsort für alle Leistungen beider Partner aus diesem Vertrag ist der Sitz von DELWO. Soweit gesetzlich zulässig, ist für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis das jeweils sachlich zuständige Gericht im OLG Bezirk Koblenz zuständig. | | | | | Allgemeine Einkaufsbedingungen Stand 01.01.2008 | | I. Geltung | | Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Auftragnehmer“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erneut erwähnt werden. Der Geltung von Bestimmungen und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Konditionen vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie der Verzicht auf die Erfordernis der Schriftform bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Absprachen werden erst wirksam, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner schriftlich bestätigt werden und dieser nicht unverzüglich widerspricht. | II. Angebote/Bestellung | | 1. | | Die Erstellung und Zusendung von Angeboten durch den Auftragnehmer ist für uns kostenlos und unverbindlich. | | 2. | | Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Auftragnehmer an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Unvollständigkeiten, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. | | 3. | | Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. | | 4. | | Auf unsere Bestellung erbitten wir sofort, spätestens innerhalb von einer Woche ab Bestellung, eine Auftragsbestätigung. Ansonsten sind wir zum Widerruf berechtigt. Eine Abweichung von unserer Bestellung und den damit gegebenenfalls vorgelegten Unterlagen oder eine Änderung der Beschaffenheit, Güte, Leistungsfähigkeit, etc. der zu liefernden Waren/Leistungen entgegen den in der Bestellung gemachten Angaben oder der bisher gelieferten oder vereinbarten Ausführung, bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. | 5. | | Technische Einzelheiten können wir bis zu vier Wochen vor Erreichen des Liefertermins ändern. Werden uns Erst- oder Ausfallmuster zur Verfügung gestellt, darf die Serienfertigung erst nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe beginnen. | | III. Preise | | 1. | | Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders festgelegt ist, sind vereinbarte Gesamt- oder Einzelpreise Festpreise und gelten bis zum Ende der Auftragsabwicklung, sofern der Auftragnehmer seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt | | 2. | | Die Preise verstehen sich frei der von uns angegeben Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Sollte unfreie Lieferung gesondert vereinbart sein, so übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine gesonderte Art der Versendung vorgeschrieben. | | 3. | | Der Auftragnehmer wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten. | IV. Zahlung/Eigentumsvorbehalt | | 1. | | Rechnungen sind uns für jede Bestellung gesondert und erst nach vollständiger Erfüllung der Lieferverpflichtungen zu erteilen. | | 2. | | Mangels abweichender Sondervereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen: Die Begleichung der Rechnung erfolgt entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Die Fristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentation oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, - nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns. Bei Teillieferungen bzw. Teilleistungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. | | 3. | | Ist die Leistung von Anzahlungen vereinbart, denen noch kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht, sind wir berechtigt, Zug um Zug gegen Leistung der Anzahlung die Stellung einer in gleicher Höhe laufenden selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu verlangen. Diese Bürgschaft, deren Kosten der Auftragsnehmer trägt, wird ggf. nach vollständiger Erfüllung bzw. Abnahme der Leistung zurückgegeben. | | 4. | | Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde. | | 5. | | Gegenüber Kaufleuten sind wir berechtigt, Zahlungen ggf. ab dem Zeitpunkt der Entstehung von Gegenforderungen in angemessener Höhe zurückzuhalten. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer entsprechende Sicherheit leistet. | | 6. | | Ein etwaiger Eigentumsvorbehalt des Auftragsnehmers wird mit der Maßgabe anerkannt, dass das Eigentum an dem Kaufgegenstand mit Bezahlung dieses Gegenstandes auf uns übergeht (einfacher Eigentumsvorbehalt) und dementsprechend sämtlicher Erweitungsformen (insbesondere Kontokorrent- und Konzernvorbehalt) nicht gelten. Letzteren wird hiermit ausdrücklich widersprochen. | | 7. | | Forderungen des Auftragsnehmers gegen uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Auftragnehmer. | V. Versand/Lieferung | | 1. | | Der Versand hat, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, an die in unserer Bestellung vorgegebene Anschrift zu erfolgen. | | 2. | | Teillieferung sowie die Weitergabe unserer Aufträge an Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer) sind nur nach unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Mehrkosten hat in jedem Fall der Auftragnehmer zu tragen. | | 3. | | Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung (insbesondere Transportgefahr), bis wir die tatsächliche Gewalt über die gelieferten Gegenstände an der angegebenen Versandadresse erlangen. Bei Werk- bzw. deren Werklieferungsverträgen sowie bei Lieferungen einschließlich Montage oder Aufstellung geht die Gefahr mit der Abnahme über. | VI. Liefertermine/-fristen | | 1. | | Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfristen bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Lieferverzögerungen zu erwarten sind, hat der Auftragnehmer uns dies unverzüglich mitzuteilen. Hierdurch wird der Auftragnehmer jedoch nicht von uns ggf. zustehenden Schadenersatzansprüchen befreit. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. | | 2. | | Werden vereinbarte Liefertermine oder -fristen nicht eingehalten, so sind wir nach Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen; wir können auch auf Leistung bzw. Nacherfüllung der vertraglichen Verpflichtung bestehen und den Verzögerungsschaden sowie den Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen. | | 3. | | Bei Fixgeschäften sind wir auch ohne Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. | | 4. | | Wir sind berechtigt, im Falle der Nichtleistung 15 % des Gesamt-Nettoauftragswertes und im Falle des Leistungsverzuges 0,5 % des Gesamt-Nettoauftragswertes pro angefangener Kalenderwoche, maximal 25 %, als Schadenersatz geltend zu machen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Nachweis eines weitergehenden, dann vom Auftragsnehmer zu erstattenden Schadenersatzes wird durch die vorstehende Regelung nicht ausgeschlossen. Ebenso kann der Auftragnehmer den Nachweis führen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als der pauschal geltend gemachte eingetreten ist. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. | | VII. Erklärung über Ursprungseigenschaft | | 1. | | Gibt der Auftragnehmer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware ab, ist er verpflichtet, auf unser Verlangen die Überprüfung dieser Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen, als auch evtl. erforderliche Bestätigungen beizubringen. | | 2. | | Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der von ihm erklärte Ursprung unzutreffend ist und/oder infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Diese Haftung tritt jedoch nicht ein, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass ihn hierbei keinerlei Verschulden trifft. | VIII. Gewährleistung und Haftung | | 1. | | Im Rahmen der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB wird die eingehende Lieferung von uns auf Transportschäden und Identität geprüft, sowie diese auf den ersten Blick feststellbar sind. | | 2. | | Ist eine Ware/Leistung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so können wir nach unserer Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen oder Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Schlägt die von uns gewählte Nachbesserung oder Nachlieferung innerhalb einer hierfür gesetzten angemessenen Nachfrist fehl, können wir - wenn der Auftragnehmer Vollkaufmann ist - auch bei Kaufverträgen auf seine Kosten die Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen oder Deckungskäufe vornehmen. Im Falle der Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder zur Vermeidung ungewöhnlich hoher Schäden bei uns oder Dritten sind wir berechtigt, auch ohne vorherige Abstimmung auf Kosten des Auftragnehmers Mängel zu beseitigen und Schäden zu beheben wenn es nicht mehr möglich ist, dem Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine auch nur kurze Frist zur eigenen Abhilfe zu setzten. | | 3. | | Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tage, an dem die Leistung vollständig erbracht ist (ggf. Abnahme und/oder Montage oder Aufstellung). | | 4. | | Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen unterbrechen die Verjährung. | | 5. | | Der Auftragnehmer tritt uns bereits jetzt - erfüllungshalber - alle Ansprüche ab, die ihm aus einem bei uns aufgetretenen Mangel oder dem bei uns festgestellten Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gegen seinen Lieferanten/Subunternehmer zustehen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen. Machen wir diese abgetretenen Rechte nicht geltend, kann der Auftragnehmer deren Rückübertragung verlangen. | | 6. | | Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter - insbesondere solchen aus Produkthaftung - frei, die auf Fehlerhaftigkeit der von ihm an unseren Produkten erbrachten Teilleistungen (insbesondere Lieferung von Grundstoffen und Teilprodukten) resultieren. | IX. Fertigungsmittel (insbesondere Werkzeuge) und Rohstoffe | | 1. | | Von uns beigestellte oder für uns angefertigte Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen aller Art (Fertigungsmittel), dürfen ausschließlich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet und Dritten (auch teilweise) ohne unserer vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf unsere Aufforderung unverzüglich kostenfrei zuzusenden, spätestens jedoch zwei Jahre nach deren letztem Einsatz. Von uns beigestellte Fertigungsmittel und Rohstoffe bleiben unser Eigentum. Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Fertigungsmittel, die der Auftragnehmer in Erledigung unseres Auftrages fertigt, erfolgen für uns als Hersteller mit der Folge, dass wir hieran Eigentum erwerben. | X. Schlussbestimmungen | | 1. | | Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle oder - sofern eine solche nicht vorgeschrieben wird - Andernach. | | 2. | | Gerichtsstand ist - soweit der Auftragnehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat - Andernach. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftragnehmer bei dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen. | | 3. | | Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CSIG). Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Bedingungen im Übrigen nicht berührt. |
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